Referat aus Betriebstechnik Nr. 53
Beauftragte im Betrieb
- Zusammenfassung
- Beauftragte im Betrieb
- Abfallbeauftragter
- Umweltschutzbeauftragter
- Giftbeauftragter
- Strahlenschutzbeauftragter
- Störfall-Sicherheitsbeauftragter
- Sicherheitsvertrauenspersonen
- Brandschutzbeauftragter
- Verantwortlicher Beauftragter für
Abwasserreinungsanlagen
- Verantwortlicher Beauftragter für Einhaltung von Arbeitnehmer-
schutzvorschriften sowie des Arbeitsinspektionsgesetzes
- Laserschutzbeauftragter
- Gefahrengutbeauftragter
Literatur:
Info-Blatt: Rechtliche Stellung und Verantwortung der Beauftragten im
Betrieb
(Wirtschaftskammer Niederösterreich)
Manuskript von Laserschutzbeauftragtenkurs
- Zusammenfassung
1. Beauftragte im Betrieb
Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ist
prinzipiell der Unternehmer verantwortlich. Bei juristischen Personen (z. B.:
GmbH) ist , soweit nicht anders festgelegt, derjenige strafrechtlich verfolgbar,
der das Unternehmen nach außen vertritt.
Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte
Bereiche kann ein Beauftragter gemäß §9 VStG bestellt werden.
Diesen trifft dann die Verantwortung für die Einhaltung der
Verwaltungsvorschriften. Es können auch mehrere Personen bestellt
werden.
2. Abfallbeauftragter
Ein Betrieb muss, wenn er mehr als 100 Arbeitnehmer
beschäftigt und Abfälle anfallen, einen Abfallbeauftragen bestellen.
Hat der Betrieb mehrere Betriebsstätten und ist es dem Beauftragten
aufgrund der Entfernung nicht möglich, den gesetzlichen Auflagen
nachzukommen, müssen mehrere Abfallbeauftragte bestellt werden.
3. Umweltschutzbeauftragter
Zur Zeit gibt es im Gegensatz zu Deutschland in
Österreich noch keine gesetzlichen Bestimmungen, die zur Bestellung eines
Umweltschutzbeauftragten verpflichten. Die bereits tätigen
Umweltschutzbeauftragten haben zur Zeit die Aufgabe, die für die Einhaltung
der Umweltauflagen Verantwortlichen zu unterstützen. Ihnen kommt aber
aufgrund der jetzigen Gesetzeslage noch keine besondere
verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung zu.
4. Giftbeauftragter
In jedem Betrieb, der Gifte herstellt oder in Verkehr
bringt, ist gemäß Chemiegesetz vom Betriebsinhaber ein Beauftragter
zur Einhaltung der Vorschriften zu bestellen.
Der Beauftragte muss nachweislich Kenntnisse für den
sachgerechten und sicheren Umgang haben, und weiters über die notwendigen
Erst Hilfe-Kenntnisse verfügen.
5. Strahlenschutzbeauftragter
Nach dem Strahlenschutzgesetz ist für den Betrieb von
Anlagen, in denen radioaktive Stoffe verwendet werden, ein
Strahlenschutzbeauftragter zu bestellen. Strahlenschutzbeauftragte müssen
während der Betriebszeit anwesend oder zumindest leicht erreichbar
sein.
6.
Störfall-Sicherheitsbeauftragter
Nach der Störfallverordnung kann der Inhaber einer
gefahrengeneigten Anlage eine Person mit der Erfüllung von Pflichten
beauftragen, die den Anlageninhaber nach dieser Verordnung treffen.
7. Sicherheitsvertrauensperson sowie
Präventivdienste
7.1 Sicherheitsvertrauenspersonen
Sicherheitsvertrauenspersonen sind Arbeitnehmervertreter mit
der besonderen Funktionen bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz. Wenn in
einem Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt
werden, sind Sicherheitsvertrauensperson laut ASchG vorgesehen
7.2 Präventivdienste
7.2.1 Sicherheitsfachkräfte und
Arbeitsmediziner: Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe,
Arbeitgeber, Arbeitnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die
Belegschaftsorgane auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der
menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten.
7.2.2 Arbeitsschutzausschuss: Der
Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, in Unternehmen ab 100 Arbeitnehmern, die
gegenseitige Information den Erfahrungsaustausch und die Koordination der
betrieblichen Arbeitsschutzeinrichtungen zu gewährleisten.
8. Brandschutzbeauftragter
Betriebe ohne Betriebsfeuerwehr haben einen
Brandschutzbeauftragten zu bestimmen, wenn dies von den Behörden gefordert
wird. Dieser soll entsprechend vorgebildet sein und mit den Eigenheiten des
Betriebs vertraut sein. Der Betriebsinhaber hat nach dem Vorschlag des
Brandschutzbeauftragten eine Betriebsbrandschutzordnung zu erstellen.
9. Verantwortlicher Beauftragter für
Abwasserreinungsanlagen
Die Wasserrechtsbehörde kann einem Wasserberechtigen
einer Abwasserreinigungsanlage, soweit notwendig, die Bestellung einer für
die Abwasserreinigung verantwortlichen Person auftragen. Derzeit ist noch keine
spezielle Schulung notwendig.
10. Verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung
von Arbeitnehmerschutzvorschriften sowie des
Arbeitsinspektionsgesetzes
Das Arbeitsinspektionsgesetz sieht vor, dass verantwortliche
Beauftragte für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und
für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes bestellt werden
können. Bei rechtmäßiger Bestellung geht die
verwaltungsrechtliche Verantwortung auf den Beauftragten
über.
11. Gefahrengutbeauftragter
Seit dem 31. 12. 1999 müssen Gefahrengutbeauftragte
bestellt werden. Nach der Zustimmung dieser Personen sind diese der
zuständigen Behörde zu melden.
12. Laserschutzbeauftragter
Für das Verwenden von Lasern der Laserklassen 3 B und 4
ist ein Laserschutzbeauftragter und ein Stellvertreter zu
bestellen.
1. Beauftragte im Betrieb
Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ist prinzipiell der
Unternehmer verantwortlich. Bei juristischen Personen (z. B.: GmbH) ist , soweit
nicht anders festgelegt, derjenige strafrechtlich verfolgbar, der das
Unternehmen nach außen vertritt.
Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche kann
ein Beauftragter gemäß §9 VStG bestellt werden. Diesen trifft
dann die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften. Es
können auch mehrere Personen bestellt werden.
Die Zustimmung wirkt ab dem Zeitpunkt ab den der Behörde nachgewiesen
werden kann, dass die bestellte Person zugestimmt hat.
Voraussetzungen für die rechtsmäßige Bestellung von
verantwortlichen Beauftragten:
Die bestellte Person muss:
- Ihren Wohnsitz im Inland haben
- Strafrechtlich verfolgt werden können
- Für den ihrer Verantwortung unterliegenden
klar abgegrenzten Bereich eine entsprechende Anforderungsbefugnis haben und
- Der Bestellung nachweislich zugestimmt
haben
Beauftragte, bei denen diese Kriterien nicht zutreffen, werden von der
Behörde abgewiesen.
Ein Beauftragter ist nicht strafbar, wenn er aufgrund einer besonderen
Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift verletzt hat, und er
glaubhaft machen kann, dass ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift
unzumutbar war. Der Unternehmer bleibt trotz Beauftragten verantwortlich, wenn
er eine Tat vorsätzlich nicht verhindert hat, oder sogar mutmaßlich
angestiftet hat.
2. Abfallbeauftragter
Ein Betrieb muss, wenn er mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt und
Abfälle anfallen, einen Abfallbeauftragen bestellen. Hat der Betrieb
mehrere Betriebsstätten und ist es dem Beauftragten aufgrund der Entfernung
nicht möglich, den gesetzlichen Auflagen nachzukommen, müssen mehrere
Abfallbeauftragte bestellt werden.
Die „fachlichen Qualifikationen“ werden im AWG gefordert, sind
aber nicht näher definiert. Der Beauftragte sollte aber schon jene
Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen um seine Tätigkeiten gewissenhaft
ausführen zu können. Für seine Abwesenheit muss ein
Stellvertreter bestellt werden, dieser muss aber nicht die gleiche Qualifikation
haben, jedoch entsprechend unterwiesen sein.
Der Abfallbeauftragte hat die Einhaltung der Vorschriften des Bundes-AWG,
darauf beruhender Verwaltungsakte wie auch das Landesabfallrecht zu
überwachen. Weiters hat er auf die Organisation und Umsetzung dieser
Bestimmungen zu achten. Bei der Erfüllung der Tätigkeit hat der
Betriebsinhaber den Abfallbeauftragten zu unterstützten. Durch die
Bestellung eines Abfallbeauftragten wird die Verantwortung des Betriebsinhabers
nicht berührt.
3. Umweltschutzbeauftragter
Zur Zeit gibt es im Gegensatz zu Deutschland in Österreich noch keine
gesetzlichen Bestimmungen, die zur Bestellung eines Umweltschutzbeauftragten
verpflichten. Die bereits tätigen Umweltschutzbeauftragten haben zur Zeit
die Aufgabe, die für die Einhaltung der Umweltauflagen Verantwortlichen zu
unterstützen. Ihnen kommt aber aufgrund der jetzigen Gesetzeslage noch
keine besondere verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung zu.
Unter besonderen Umständen kann es aber zu einer Schuldminderung oder
sogar zu einer Schuldbefreiung der für die Einhaltung der
Umweltvorschriften Verantwortlichen kommen. Dafür müssen aber die
erforderlichen Fachkenntnisse und eine ausreichende Belehrung vorhanden sein.
Weiters muss eine erforderliche Weiterbildung gegeben sein.
4. Giftbeauftragter
In jedem Betrieb, der Gifte herstellt oder in Verkehr bringt, ist
gemäß Chemiegesetz vom Betriebsinhaber ein Beauftragter zur
Einhaltung der Vorschriften zu bestellen.
Der Beauftragte muss nachweislich Kenntnisse für den sachgerechten und
sicheren Umgang haben, und weiters über die notwendigen Erst
Hilfe-Kenntnisse verfügen.
Der Beauftragte muss ständig im Betrieb beschäftigt, und
während der üblichen Betriebszeiten anwesend sein. Wenn er nicht
anwesend ist, muss er zumindest leicht erreichbar sein. Ein sachkundiger
Stellvertreter ist für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Ist die
Bestellung eines Giftbeauftragten wirtschaftlich nicht zumutbar, so hat der
Betriebsinhaber oder der Geschäftsführer diese Aufgaben zu
übernehmen. Die Bestellung von Giftbeauftragten ist in Betrieben, in denen
Stoffe oder Zubereitungen, die sehr giftig, giftig oder
gesundheitsschädlich (=mindergiftig) sind, vorgeschrieben.
Der Giftbeauftragte hat die Einhaltung der Vorschriften des
Chemikaliengesetzes oder der daraufberuhenden Verwaltungsakte zu
überwachen. Er hat den Betriebsinhaber über Mängel und andere
Wahrnehmungen unverzüglich zu informieren. Durch die Bestellung eines
Beauftragten wird die Verantwortung des Betriebsinhabers nicht berührt. Es
sind aber ebenfalls Strafen gegen Missachten der Beauftragtenaufgaben
vorgesehen.
5. Strahlenschutzbeauftragter
Nach dem Strahlenschutzgesetz ist für den Betrieb von Anlagen, in
denen radioaktive Stoffe verwendet werden, ein Strahlenschutzbeauftragter zu
bestellen. Diese Person muss körperlich und geistig geeignet sein und
nachweislich genügend Kenntnisse im Strahlenschutz vorweisen können.
Der Bewilligungsinhaber muss darauf achten, dass immer genug Personen anwesend
sind, die mit den Strahlenschutzbestimmungen vertraut sind. Bei Anlagen, bei
denen auch außerhalb der Betriebszeit Gefahren auftreten können, muss
der Strahlenschutzbeauftragte auch während dieser Zeit anwesend oder
zumindest leicht erreichbar sein.
Ein Wechsel der Beauftragten ist der Behörde unverzüglich zu
melden; dieser kann innerhalb von 4 Wochen abgelehnt werden, und dadurch der
Weiterbetrieb der Anlage untersagt werden.
Der Strahlenschutzbeauftragte hat für das Einhalten der
Strahlenschutzbestimmungen zu sorgen. Weiters muss er dafür sorgen, dass
die Personen , die in den Strahlenbereichen tätig sind, über die
Gefahren, welche der Aufenthalt in diesen Bereichen mit sich bringen kann,
belehrt werden.
Es kann im Schadensfall sein, dass der Strahlenschutzbeauftragte
verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird.
6.
Störfall-Sicherheitsbeauftragter
Nach der Störfallverordnung kann der Inhaber einer gefahrengeneigten
Anlage eine Person mit der Erfüllung von Pflichten beauftragen, die den
Anlageninhaber nach dieser Verordnung treffen. Er muss den Namen der
Bezirksverwaltungsbehörde und der zur Genehmigung der Betriebsanlage
zuständigen Behörde melden. Die Störfallverordnung schreibt nicht
vor, dass der Beauftragte ein Dienstverhältnis als Arbeitnehmer haben muss.
Er muss lediglich die Pflichten erfüllen können. Er hat die
Erfüllung jener, sonst den Anlageninhaber treffenden Pflichten zu
erfüllen.
Eine eigene verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit kann mangels
gesetzlicher Grundlage nicht auftreten, da der gewerberechtliche
Geschäftsführer sein diesbezügliche Verantwortung nicht
delegieren kann. Es kann aber aufgrund der Bestellung eines Beauftragten zu
einer schuldmindernden bis schuldbefreienden Wirkung vor Gericht
kommen.
Der Beauftragte muss die erforderlich Fachkenntnisse besitzen, nachweislich
eine erforderliche Belehrung erhalten haben und erforderlichenfalls
weitergebildet werden.
7. Sicherheitsvertrauensperson sowie
Präventivdienste
7.1 Sicherheitsvertrauenspersonen
Sicherheitsvertrauenspersonen sind Arbeitnehmervertreter mit der besonderen
Funktionen bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz.
Wenn in einem Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer
beschäftigt werden, sind Sicherheitsvertrauensperson laut ASchG vorgesehen.
Dabei sind folgende Anzahlen vorgesehen:
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Sicherheitsvertrauenspersonen müssen die für ihre Aufgaben
notwendigen persönlichen und fachlichen Vorraussetzungen erfüllen.
Dazu zählt eine Ausbildung im Umfang von mindestens 24 Stunden.
Sicherheitsfachkräfte werden für 4 Jahre bestellt. 8 Wochen vor
Auslauf dieser Frist müssen die Nachfolger für die nächsten 4
Jahre bestellt werden. Die Namen müssen dem Arbeitsinspektorrat mitgeteilt
werden.
Obwohl ab einer Arbeitnehmerzahl von 11 Leuten eine
Sicherheitsvertrauensperson vorgesehen ist, besteht die Verpflichtung
(Strafsanktionen) erst ab 50 Arbeitnehmern.
Die Aufgaben sind, entsprechend der Funktion als Arbeitnehmervertreter, die
Information und Unterstützung von Arbeitnehmern und Belegschaftsorganen in
allen Fällen der Sicherheit und Gesundheitsschutzes.
Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind an keine Weisungen gebunden und der
Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen
Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zu hören. Die
Sicherheitsvertrauenspersonen können nicht zur Verantwortung gezogen werden
und genießen einen besonderen Kündigungsschutz.
7.2 Präventivdienste
7.2.1 Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner
Seit 1.1.2000 muss schon in jeder Arbeitsstätte mit Arbeitnehmern die
Bestellung einer Sicherheitsfachkraft und eines Arbeitsmediziners
erfolgen.
Diese Verpflichtung kann durch einen folgender Punkte erfüllt
werden:
- Beschäftigung von
Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
- Inanspruchnahme externer
Sicherheitsfachkräfte
- Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen
Zentrums
Als Präventivkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die
die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen können.
Präventivkräfte sind bei ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Sie sind
im erforderlichen Ausmaß, aber mindestens im Ausmaß der
Mindesteinsatzzeit zu beschäftigen. Diese richtet sich nach der
Arbeitnehmerzahl an der Betriebsstätte.
Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, Arbeitgeber, Arbeitnehmer,
die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane auf dem Gebiet der
Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten.
Weiters haben sie die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu
unterstützen. Dies gilt auch für die Arbeitsmediziner, denen
zusätzlich noch der Gesundheitsschutz und die Gesundheitsvorsorge
obliegt.
Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner sollen nicht zur
Überwachung der Arbeitnehmer eingesetzt werden, sondern als Berater
tätig sein.
7.2.2 Arbeitsschutzausschuss
Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, in Unternehmen ab 100
Arbeitnehmern, die gegenseitige Information den Erfahrungsaustausch und die
Koordination der betrieblichen Arbeitsschutzeinrichtungen zu gewährleisten.
Er hat auch dafür zu sorgen, dass auf eine Verbesserung der Sicherheit, des
Gesundheitsschutzes und der Arbeitsbedingungen hingearbeitet wird. Im
Arbeitsschutzausschuss sind die Berichte der Präventivkräfte zu
erörtern.
8. Brandschutzbeauftragter
Betriebe ohne Betriebsfeuerwehr haben einen Brandschutzbeauftragten zu
bestimmen, wenn dies von den Behörden gefordert wird. Dieser soll
entsprechend vorgebildet sein und mit den Eigenheiten des Betriebs vertraut
sein. Der Betriebsinhaber hat nach dem Vorschlag des Brandschutzbeauftragten
eine Betriebsbrandschutzordnung zu erstellen. In dieser ist in kurzer, leicht
verständlicher Form das richtige Verhalten im Brandfall festzuhalten.
Für die Einhaltung der Brandordnung ist der Beauftragte
verantwortlich.
Es hat regelmäßig eine protokollierte Eigenkontrolle zu
erfolgen, weiters ist ein
Brandschutzbuch zu führen.
Brandschutzbuch:
Ins Brandschutzbuch ist unter anderem folgendes einzutagen:
- Meldung über Verstöße gegen die
Brandschutzordnung
- Kontrolle der Freihaltung der Fluchtwege
- Überprüfungen aufgrund
behördlicher Anordnungen
- Alle Brände, auch wenn diese sofort
gelöscht werden konnten
Die Ausarbeitung eines Brandschutzplanes hat im Einvernehmen des
örtlichen Feuerwehrkommandos zu erfolgen. Dieser ist beim Hauptzugang in
der Angriffsebene der Feuerwehr und der Brandschutzbeauftragten bereitzuhalten.
Eine Ausfertigung ist dem Feuerwehrkommando zu übergeben.
Alle Arbeitnehmer sind einmal jährlich hinsichtlich der allgemeinen
Brandverhütungs-maßnahmen zu unterweisen. Weiters ist einmal
jährlich eine ausreichende Anzahl an Arbeitsnehmern in der Handhabung der
Löschgeräte zu unterweisen. Jährlich ist eine
Brandschutzübung durchzuführen, gegebenenfalls unter Mitwirkung der
zuständigen Feuerwehr.
9. Verantwortlicher Beauftragter für
Abwasserreinungsanlagen
Die Wasserrechtsbehörde kann einem Wasserberechtigen einer
Abwasserreinigungsanlage, soweit notwendig, die Bestellung einer für die
Abwasserreinigung verantwortlichen Person auftragen. Derzeit ist noch keine
spezielle Schulung notwendig.
Der Beauftragte hat auf die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorschriften
zu achten. Er ist neben dem Täter strafbar, wenn zuwenig Eigenkontrolle
vorhanden war oder die Tat mit seinem Vorwissen passierte.
10. Verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung
von Arbeitnehmerschutzvorschriften sowie des
Arbeitsinspektionsgesetzes
Das Arbeitsinspektionsgesetz sieht vor, dass verantwortliche Beauftragte
für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die
Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes bestellt werden können. Bei
rechtmäßiger Bestellung geht die verwaltungsrechtliche Verantwortung
auf den Beauftragten über.
Die Bestellung wird erst dann rechtskräftig, wenn beim
zuständigen Arbeitsinspektorrat eine schriftliche Mitteilung über die
Bestellung eingelangt ist.
Die bestellte Person muss:
- Ihren Wohnsitz im Inland haben
- Strafrechtlich verfolgbar sein
- Der Bestellung nachweislich zugestimmt
haben
Wenn die bestellten Personen Arbeitnehmer sind, ist ihre Bestellung nur
wirksam, wenn sie leitende Angestellte sind.
Der Beauftragte ist für die Einhaltung von
Arbeitnehmerschutzvorschriften bzw. für die Einhaltung des
Arbeitsinspektionsgesetzes verantwortlich.
11. Gefahrengutbeauftragter
Seit dem 31. 12. 1999 müssen Gefahrengutbeauftragte bestellt werden.
Nach der Zustimmung dieser Personen sind diese der zuständigen Behörde
zu melden. Gefahrengutbeauftragte müssen sich regelmäßig schulen
lassen und sind für 5 Jahre bestellt. Zur Verlängerung dieser Frist
ist eine der Gefahrenlenkerprüfung ähnlichen Prüfung
notwendig
12. Laserschutzbeauftragter
Für das Verwenden von Lasern der Laserklassen 3 B und 4 ist ein
Laserschutzbeauftragter und ein Stellvertreter zu bestellen. Die Anzahl dieser
ist nicht genau vorgegeben es muss aber immer ein LSB erreichbar bzw. anwesend
sein. Bei allen gefährlichen Arbeiten ist die direkte Anwesenheit des LSB
erforderlich.
Mit der Bestellung des LSB wird sichergestellt, dass bei allen
lasertechnischen Problemen ein Fachmann anwesend ist. Der LSB verfügt
über eine spezielle lasersicherheitstechnische Ausbildung durch eine
anerkannte Ausbildungsstelle. Sein Arbeitsgebiet umfasst die Planung von
Lasersicherheitseinrichtungen, die Durchführung und Kontrolle der
Laserschutzmaßnahmen, sowie die Schulung und Unterweisung aller im
Laserbereich tätigen Personen.